Statuten der CVP Wauwil
I. Allgemeines
Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
Die Christlichdemokratische Volkspartei Wauwil (CVP Wauwil) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie ist Mitglied der Amtspartei Willisau und der CVP des Kantons Luzern.
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Art. 2 Zweck
Die CVP Wauwil vereinigt in Wauwil wohnende Personen, deren gemeinsames Ziel es ist, das öffentliche Leben mit demokratischen Mitteln und nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung mitzugestalten.
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Art. 3 Grundsätze
Die CVP Wauwil bekennt sich zu den Grundsätzen der CVP des Kantons Luzern und damit zu denjenigen der CVP Schweiz.
In einem Leitbild legt die CVP Wauwil die Zielsetzungen für ihre Tätigkeit in der Gemeinde Wauwil fest. Das Leitbild wird periodisch auf seine Gültigkeit überprüft und den neuen Gegebenheiten angepasst.
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II. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb und Verlust
Mitglied kann werden, wer sich grundsätzlich zu den Zielen der Partei bekennt, das achtzehnte Altersjahr vollendet hat und seinen Beitritt erklärt. Wer von der CVP Wauwil für ein Amt vorgeschlagen wird, muss Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austrittserklärung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung gilt als Austritt.
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei ist die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder zu Organisationen und Gruppierungen, die gegen die Grundsätze der Partei wirken.
Ein Mitglied kann vom Parteivorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen und Bestrebungen der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Mitgliedschaft geht auch durch Ausschluss aus der Kantonalpartei verloren.
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Art. 5 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
Jedes Mitglied kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern. Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der öffentlichen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei ein.
Jedes Mitglied hat einen festen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Parteiversammlung festgelegt.
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III. Freie Ämterbewerbung und Amtszeitbeschränkung
Art. 6 Freie Ämterbewerbung
Die CVP Wauwil bekennt sich zum Grundsatz der freien Ämterbewerbung. Jedes Mitglied kann sich beim Parteivorstand um ein Amt bewerben.
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Art. 7 Amtszeitbeschränkung
Die Partei kann von ihren Vertretern in Behörden und Kommissionen eine Amtszeitbeschränkung verlangen.
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IV. Organisation
Art. 8 Organe
Organe der CVP Wauwil sind:
A. die Parteiversammlung
B. der Parteivorstand
C. die Revisionsstelle
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Art. 9 Amtsdauer
Parteivorstand und Revisionsstelle werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar.
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Art. 10 Abstimmungen und Wahlen
Innerhalb der Parteiorgane erfolgen Abstimmungen und Wahlen durch offenes Handmehr, wenn nicht der Parteivorstand geheime Stimmabgabe anordnet oder mindestens 1/5 der Versammlungsteilnehmer dies wünscht.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweimal.
Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Nach dem zweiten und jedem weiteren Wahlgang scheidet der Bewerber oder die Bewerberin mit der geringsten Stimmenzahl automatisch aus.
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A. Die Parteiversammlung
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Art. 11 Einberufung
Parteiversammlungen werden durch den Parteivorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident. Bei Abwesenheit des Präsidenten der Vizepräsident. Fehlen beide, wird ein Tagespräsident gewählt.
Die jährliche ordentliche Parteiversammlung (Generalversammlung) findet jeweils im 4. Quartal statt.
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Art. 12 Befugnisse
Der Parteiversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes
- Wahl der kantonalen Delegierten
- Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für Volkswahlen
- Beschlussfassung zu kantonalen und kommunalen Abstimmungsfragen
- Genehmigung des Leitbildes der CVP Wauwil
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der Revisionsstelle
- Behandlung von Anträgen, die ihr vom Parteivorstand unterbreitet werden
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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B. Der Parteivorstand
Art. 13 Einberufung
Der Parteivorstand wird vom Präsidenten einberufen.
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Art. 14 Zusammensetzung
Der Parteivorstand führt die Geschäfte der CVP Wauwil und besteht aus 5 - 9 Mitgliedern. Von Amtes wegen gehört ein Mitglied des Gemeinderates dem Vorstand an.
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Art. 15 Befugnisse
Der Parteivorstand führt die Geschäfte der CVP Wauwil. Ihm obliegt insbesondere die
- Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte zuhanden der Parteiversammlung
- Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die gemeinderätlichen Kommissionen
- Information der Parteiorgane und der Öffentlichkeit
- Organisation von Parteiaktionen und Parteiveranstaltungen
- Pflege des Kontaktes mit den Gemeindebehörden
- Sicherstellung und Verwaltung der Parteifinanzen
- Besprechung von Wahl- und Sachgeschäften mit den anderen Parteien
- Bestimmung der Amts-Delegierten
Der Vorstand konstituiert sich selber.
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Art. 16: Einsatz von Ressorts/Arbeitsgruppen
Es steht dem Vorstand frei, verschiedene Aufgaben und wichtige Sachgeschäfte an ständigen oder zeitlich befristeten Ressorts (Arbeitsgruppen) zu delegieren und weitere Parteimitglieder für die Arbeit in diesen Ressorts zu motivieren.
In jedem Ressort muss zwingend ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein. Dadurch wird der gegenseitige Informationsfluss sichergestellt.
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C. Die Revisionsstelle
Art. 17 Zusammensetzung und Aufgaben
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Parteiversammlung jährlich Bericht.
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V. Finanzen
Art. 18 Einnahmen
Die Einnahmen der Partei setzen sich zusammen aus
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- dem jährlichen Gemeindebeitrag
- Beiträge von Sponsoren und Gönnern
- Erträgen von Veranstaltungen
- Beiträge von Amtsträgern auf Gemeinde-, kantonaler und eidgenössischer Ebene.
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Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Parteiversammlung in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 16. Mai 1974.
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Genehmigt durch die Parteiversammlung vom 11. Dezember 1997
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