Statuten der CVP Wauwil

I. Allgemeines

Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

Die Christlichdemokratische Volkspartei Wauwil (CVP Wauwil) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie ist Mitglied der Amtspartei Willisau und der CVP des Kantons Luzern.

 

Art. 2 Zweck

Die CVP Wauwil vereinigt in Wauwil wohnende Personen, deren gemeinsames Ziel es ist, das öffentliche Leben mit demokratischen Mitteln und nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung mitzugestalten.

 

Art. 3 Grundsätze

Die CVP Wauwil bekennt sich zu den Grundsätzen der CVP des Kantons Luzern und damit zu denjenigen der CVP Schweiz.

In einem Leitbild legt die CVP Wauwil die Zielsetzungen für ihre Tätigkeit in der Gemeinde Wauwil fest. Das Leitbild wird periodisch auf seine Gültigkeit überprüft und den neuen Gegebenheiten angepasst.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Erwerb und Verlust

Mitglied kann werden, wer sich grundsätzlich zu den Zielen der Partei bekennt, das achtzehnte Altersjahr vollendet hat und seinen Beitritt erklärt. Wer von der CVP Wauwil für ein Amt vorgeschlagen wird, muss Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austrittserklärung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung gilt als Austritt.

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei ist die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder zu Organisationen und Gruppierungen, die gegen die Grundsätze der Partei wirken.

Ein Mitglied kann vom Parteivorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen und Bestrebungen der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Mitgliedschaft geht auch durch Ausschluss aus der Kantonalpartei verloren.

 

Art. 5 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

Jedes Mitglied kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern. Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der öffentlichen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei ein.

Jedes Mitglied hat einen festen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Parteiversammlung festgelegt.

 

III. Freie Ämterbewerbung und Amtszeitbeschränkung

Art. 6 Freie Ämterbewerbung

Die CVP Wauwil bekennt sich zum Grundsatz der freien Ämterbewerbung. Jedes Mitglied kann sich beim Parteivorstand um ein Amt bewerben.

 

Art. 7 Amtszeitbeschränkung

Die Partei kann von ihren Vertretern in Behörden und Kommissionen eine Amtszeitbeschränkung verlangen.

 

IV. Organisation

Art. 8 Organe

Organe der CVP Wauwil sind:

A. die Parteiversammlung
B. der Parteivorstand
C. die Revisionsstelle

 

Art. 9 Amtsdauer

Parteivorstand und Revisionsstelle werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar.

 

Art. 10 Abstimmungen und Wahlen

Innerhalb der Parteiorgane erfolgen Abstimmungen und Wahlen durch offenes Handmehr, wenn nicht der Parteivorstand geheime Stimmabgabe anordnet oder mindestens 1/5 der Versammlungsteilnehmer dies wünscht.

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweimal.

Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Nach dem zweiten und jedem weiteren Wahlgang scheidet der Bewerber oder die Bewerberin mit der geringsten Stimmenzahl automatisch aus.

 

A. Die Parteiversammlung

 

Art. 11 Einberufung

Parteiversammlungen werden durch den Parteivorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident. Bei Abwesenheit des Präsidenten der Vizepräsident. Fehlen beide, wird ein Tagespräsident gewählt.

Die jährliche ordentliche Parteiversammlung (Generalversammlung) findet jeweils im 4. Quartal statt.

 

Art. 12 Befugnisse

Der Parteiversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

 

B. Der Parteivorstand

Art. 13 Einberufung

Der Parteivorstand wird vom Präsidenten einberufen.

 

Art. 14 Zusammensetzung

Der Parteivorstand führt die Geschäfte der CVP Wauwil und besteht aus 5 - 9 Mitgliedern. Von Amtes wegen gehört ein Mitglied des Gemeinderates dem Vorstand an.

 

Art. 15 Befugnisse

Der Parteivorstand führt die Geschäfte der CVP Wauwil. Ihm obliegt insbesondere die

Der Vorstand konstituiert sich selber.

 

Art. 16: Einsatz von Ressorts/Arbeitsgruppen

Es steht dem Vorstand frei, verschiedene Aufgaben und wichtige Sachgeschäfte an ständigen oder zeitlich befristeten Ressorts (Arbeitsgruppen) zu delegieren und weitere Parteimitglieder für die Arbeit in diesen Ressorts zu motivieren.

In jedem Ressort muss zwingend ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein. Dadurch wird der gegenseitige Informationsfluss sichergestellt.

 

C. Die Revisionsstelle

Art. 17 Zusammensetzung und Aufgaben

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Parteiversammlung jährlich Bericht.

 

V. Finanzen

Art. 18 Einnahmen

Die Einnahmen der Partei setzen sich zusammen aus

 

Art. 19 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Parteiversammlung in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 16. Mai 1974.

 

Genehmigt durch die Parteiversammlung vom 11. Dezember 1997

 

CVP Wauwil
c/o Gabi Grüter-Belser
Präsidentin ad interim
Heuacher 7
6242 Wauwil